Orientierungshilfen zur Notbetreuung an den Schulen

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Stand 07.01.2021, 15:00 Uhr

Für welche Schülerinnen und Schüler wird eine Notbetreuung eingerichtet?
  • Die Notbetreuung wird eingerichtet für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen aller Klassenstufen und
  • Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden können?

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass

  • die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
  • sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.

Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.
Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.
Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.

Wie ist die Aufnahme in die Notbetreuung zu „beantragen“?

Es gibt keine Formvorschriften für die Beantragung oder den Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung. Die Erklärung der Erziehungsberechtigten kann gegenüber der Schule (bzw. für kommunale Betreuungsangebote gegenüber dem Träger) also mündlich, fernmündlich, elektronisch, aber auch schriftlich abgegeben werden. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Vorlauf bis zur möglichen Inanspruchnahme der Notbetreuung sehr kurz ist und die Notbetreuung auch nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll. Es sollen dadurch aber keine Abstriche bei den Voraussetzungen der Notbetreuung gemacht
werden. Es gilt vielmehr der dringend an die Erziehungsberechtigten zu richtende Appell, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.

Welchen Umfang hat die Notbetreuung?

Die Notbetreuung deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in der Schule beschult, d.h. beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Es sind also die Zeiten nach Stundenplan einschließlich der Ganztagsangebote sowie der kommunalen Betreuungsangebote abzudecken.

Wer führt die Notbetreuung durch?

Die Notbetreuung wird vom Personal der kommunalen Betreuung der Stadt Walldorf durchgeführt.

Welche Vorgaben gibt es für die Durchführung der Notbetreuung?

Die Notbetreuung soll in möglichst kleinen und konstanten Gruppen durchgeführt werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. Dieser ist aber rechtlich nicht verpflichtend vorgegeben.
Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, richtet sich nach den allgemeinen Vorgaben, d.h. die Verpflichtung besteht z.B. nicht an den Grundschulen. Die allgemeinen Hygieneanforderungen sind weiterhin einzuhalten.
Die Schulmensen können genutzt werden. Allerdings ist hier ein Mindestabstand einzuhalten.

Die Gruppen der Notbetreuung müssen nicht zwingend mit den Klassen (bzw. bei kommunalen Betreuungsangeboten mit den Gruppen) übereinstimmen, die von den Kindern bisher besucht wurden, wenngleich dies wünschenswert wäre. Sofern die Notbetreuung nicht klassenweise (in den kommunalen Betreuungsangeboten nicht in der bisherigen Gruppe) erfolgt, sollten die Kinder jedoch bevorzugt jahrgangsweise zu den Notbetreuungsgruppen zusammengefasst werden. Sofern dies
aufgrund einer sehr geringen Anzahl der Kinder in der Notbetreuung nicht sinnvoll ist, kann die Gruppenbildung auch jahrgangsübergreifend erfolgen.

Welche Kinder sind von der Notbetreuung ausgeschlossen?

Wie für den Schulbesuch gilt auch für die Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die

  • in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen oder
  • sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
  • typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn eine Pflicht zur Absonderung, z.B. durch die Möglichkeit der „Freitestung“, endete.

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