Neue Regelungen zur Maskenpflicht an Schulen

Ab Montag, 21.06.2021, gibt es folgende Regelungen an der Waldschule in Klassenzimmern auf den Gängen und auf dem Schulhof.

Die Maskenpflicht entfällt nicht nur in den Unterrichtsräumen, sondern auch in den Räumen, in denen Betreuungsangebote z.B. im Ganztagsunterricht an der Schule stattfinden.

Auch wenn die Maskenpflicht im Freien, also z.B. auf dem Pausenhof, oder im Unterrichtsraum entfällt, gilt sie außerhalb dieser Räume, also z.B. auf den Gängen, im Treppenhaus und auf den Toiletten weiterhin. Masken sind also auf Gängen erforderlich.

Bitte beachten Sie aber: An Testtagen müssen die Schüler bis zum Schnelltest eine Maske tragen. Die Schnelltests werden weiterhin jeweils montags und donnerstags durchgeführt. Bitte achten Sie auch darauf, dass die Kinder jeweils 2 Masken zur Reserve in einem Briefumschlag oder geeigneten Behältnis im Schulranzen haben.

Seit dem 19.06.2021 ist dies in einer neuen Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen gesetzlich geregelt. Hier ist der entsprechende Auszug gelistet:

§ 1a Mund-Nasen-Schutz

(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 Halbsatz 1 CoronaVO. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch das Tragen eines Atemschutzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Halbsatz 2 CoronaVO erfüllt werden. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6, 7 und 10 CoronaVO.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht 

1. im fachpraktischen Sportunterricht außer bei der Sicherheits- und Hilfestellung,

2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 3 Absatz 3 eingehalten werden,

3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,

4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),

5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, und

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt 

1. im Freien auf dem Schulgelände, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 50 unterschritten hat,

2. in den Unterrichtsräumen sowie in Räumen, die für Betreuungsangebote genutzt werden, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 35 unterschritten hat und in den 14 vorangehenden Tagen keine am Präsenzbetrieb der Einrichtung nach § 1 Absatz 1 teilnehmende oder in der Einrichtung tätige Person mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist.

(4) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Schwellenwert, so treten die jeweiligen Ausnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.“ 

Den vollständigen Artikel und weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Kultusministeriums Baden-Württemberg.

Lorenz Kachler, Rektor der Waldschule Walldorf