Geltungsbereich – Grenzen – Erläuterungen
Rechtsstand: 24. März 2021
Sehr geehrte Eltern der Waldschule,
sicherlich machen Sie sich Gedanken über das verbindliche Tragen von Masken in der Schule. Nach meiner Beobachtung und den Rückmeldungen der Lehrer kann ich Sie aber beruhigen. Im Großen und Ganzen können die Schüler damit umgehen und wir handeln pädagogisch und fürsorgevoll im Rahmen der uns gegeben Vorschriften. Seit gestern gibt es weitere Infos aus dem Ministerium, die ich Ihnen auszugsweise hier vorstellen möchte.
An welchen Schulen und Einrichtungen gilt die Maskenpflicht?
Die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entspre-chenden Atemschutz zu tragen, gilt in den
Grundschulen,
den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
den beruflichen Schulen,
den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittags-betreuung, sowie Horten an der Schule,
den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten (mit den unten dargestellten Einschränkungen).
Für wen gilt diese Verpflichtung?
Die Verpflichtung gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen oder auch Eltern, die zu einem Gespräch mit der Klassenlehrkraft erscheinen, sind dazu verpflichtet, eine Maske zu tragen.
Wo in der Schule und wann gilt diese Verpflichtung?
Die Verpflichtung gilt sowohl im Unterricht in den Klassenräumen als auch im gesamten Schulgebäude.
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung auch auf dem gesamten Schulgelände, obwohl die Infektionsgefahren im Freien zweifellos geringer sind und sich die Schülerinnen und Schüler möglicherweise in ihrer „Kohorte“, z.B. bei den Mitschülerinnen und Mitschülern ihrer Klasse, aufhalten.
Da sich jedoch kaum sicherstellen lässt, dass sich die Schülerinnen und Schüler auf dem Pausenhof nur innerhalb ihrer Kohorte aufhalten, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich auch hier.
Allerdings sieht die CoronaVO Schule eine Ausnahme für die Pausenzeiten vor, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern auf dem Pausenhof zwischen den Personen eingehalten wird.
Natürlich dürfen die Schülerinnen und Schüler die Masken zum Essen und zum Trinken abnehmen.
Im fachpraktischen Sportunterricht und im Unterricht mit Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt die Maskenpflicht nicht, allerdings sind besondere Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten.
Ebenfalls können die Schülerinnen und Schüler in Zwischen- und Abschlussprüfungen auf das Tragen einer Maske verzichten, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Dadurch wird der besonderen Prüfungssituation Rechnung getragen.
Was ist bezüglich der Tragezeiten zu beachten?
Wir achten durchgehend darauf, ob die Schüler durch die Masken eingeschränkt sind und Erholungspausen brauchen und regeln dies sowieso individuell, aber es gibt grundsätzlich Erholungsphasen, z.B. beim Essen.
Schulindividuelle Regelungen?
Die in der CoronaVO und der CoronaVO Schule geregelte Maskenpflicht gilt für alle Schulen abschließend, d.h. die Schulen haben nicht die Möglichkeit, z.B. durch einen Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz über die Vorgaben der Corona-Verordnungen hinausgehende Regelungen zu treffen. Dies gilt auch für den Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die sich nicht an die Mas-kenpflicht halten.
Woran erkenne ich, ob eine Maske den rechtlichen Vorgaben entspricht?
Entscheidend ist in Zweifelsfällen die Zertifizierung der Masken.
OP-Masken sollten vorzugsweise nach DIN EN 14683:2019-10 zertifiziert sein.
FFP2-Masken müssen nach DIN EN 149:2001 zertifiziert sein.
Erlaubt sind auch FFP3-Masken, welche die DIN EN 149:2001 erfüllen.
Zudem sind Masken zulässig, die nach dem chinesischen KN95-Standard oder nach dem US-amerikanischen N95-Standard zertifiziert sind, da sie eine ähnliche Schutzwirkung haben wie FFP2-Masken.
Die Zertifizierung ist auf der Verpackung und teilweise auch auf den Masken aufgedruckt.
Masken mit Ventil filtern nicht die Ausatemluft, sondern nur die eingeatmete Luft. Da sie nicht für den Fremdschutz ausgelegt sind, entsprechen sie nicht den festge-legten Standardanforderungen.
Wer ist von der Verpflichtung ausgenommen?
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nach den Verordnungen nicht für Personen, „die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Sofern begründete Zweifel daran bestehen, dass der Bescheinigung eine individuelle medizinische Einschätzung zugrunde liegt, die sich an den Vorgaben der CoronaVO Schule orientiert, kann die Vorlage eines qualifizierten Attests verlangt werden, in dem nachvollziehbar medizinisch begründet wird, weshalb gesundheitliche Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmöglich oder unzumutbar machen.
Die Gründe für eine Ausnahme sind individuell glaubhaft zu machen, die Vorlage eines unveränderten standardisierten Vordrucks genügt nicht.
Entscheidungsbefugnisse der Schulleitung?
Bei der Einführung der Maskenpflicht an Schulen handelt es sich um eine für die Schulleitungen verbindliche Entscheidung des Verordnungsgebers. Die Schulleitungen treffen daher auch keine eigene Entscheidung darüber, ob im Einzelfall die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht oder nicht.
Den Schulleitungen obliegt allerdings die Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes von der Maskenpflicht glaubhaft gemacht sind. Das Ergebnis der Prüfung wird den Eltern formlos mitgeteilt.
Die persönliche Haftung von Schulleitungen und Lehrkräften gegenüber Dritten ist nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechts ausgeschlossen.
Gerichtliche Auseinandersetzungen über die Vorgaben der Corona Verordnungen werden von den Ministerien bzw. den Regierungspräsidien geführt.
Übrigens findet die nächste Testung am kommenden Montag, 29.03.2021 in der Schule statt. Ich freue mich, wenn Sie Ihr Kind zum Test zulassen. Das Formular finden Sie hier.
Grüßen Sie Ihre Kinder von mir und bleiben Sie gesund.
Lorenz Kachler, Rektor der Waldschule
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